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Mozilla Public Lizenz 2.0

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Lizenzspezifika

  • schwaches Copyleft: bei veränderten/abgeleiteten Entwicklungen muss lediglich der betreffende Quellcode offengelegt werden, allerdings nicht das komplette, damit verbundene Programm (gut geeignet für Plugins)
  • erlaubt eine Integration des Codes in kommerzielle/proprietäre Codeentwicklungen, dabei erlaubt die MPL 2.0 explizit eine Integration auf Dateibasis, das bedeutet es können einzelne Dateien in proprietären Code integriert und mit diesem verwoben werden, ohne dass die MPL 2.0 diesen anderen Code (in anderen Dateien) beeinflusst

Erlaubte Nutzung von Software

  • erlaubt die Einsicht des Quellcodes der lizenzierten Software
  • erlaubt die Modifikation der lizenzierten Software
  • erlaubt die Weiterverbreitung (mit und/oder ohne Modifikationen) der lizenzierten Software
  • erlaubt den Verkauf der Software zu einem beliebigen Preis
  • erlaubt explizit die (Sub-)Lizenzierung der Software (im Gegensatz zu LGPL v3)
  • gestattet Lizenzgebern auf eigene Verantwortung (kostenpflichtige) Garantien für die Software anzubieten

Lizenzbedingungen zur Weiterverbreitung von Software

Mitlieferung des Lizenztexts

Der Lizenztext muss in einer für den Erwerber erkennbaren und auffindbaren Form mitgeliefert werden. Dies umfasst den vollen Text der Lizenz, sowie die originale Copyright Information. Typischerweise soll eine Kopie des Lizentextes in einer LICENSE Datei hinterlegt werden.

Die Art der Bereitstellung des Lizenztextes ist abhängig von der Art der Softwareweitergabe: - Quellcode: der Lizenztext befindet sich auf dem gleichen Medium wie die Software - Objektcode (Code in Binärform): der Lizenztext befindet sich in beiliegendem Informationsmaterial (z.B. im Handbuch) - embedded Software in Hardware: der Lizenztext wird ersichtlich als Anzeige auf einem Display - Software zum Download: der Lizenztext muss im Angebot zum Download inkludiert sein

Eine Mitlieferung ist nicht gültig, wenn: - lediglich zum Lizenztext an anderer Stelle verlinkt wird - auf die Lizenz nur verwiesen wird, ohne den Text entsprechend mitzuliefern

Mitlieferung der Software

Für die Weitergabe von Software darf einmalig ein beliebiger Preis aufgerufen werden (Verkauf der Software erlaubt), sowie (kostenpflichtige) Leistungen für Support und zusätzliche Garantien angeboten werden. Bei der Weitergabe von Software egal in welcher Form muss der Quellcode an den Lizenznehmer zugänglich gemacht werden.

Arten der Zugänglichmachung von Quellcode: - Mitlieferung eines Datenträgers mit dem Quellcode - Angebot des Quellcodes zum Download

Die Zugänglichmachung des vollständig korrespondierten Quellcodes muss es jedem Nutzer ermöglichen die Anwendung zu modifizieren und erneut zum Laufen zu bringen. Dazu zählen in der Regel: - alle Quelltexte - Skripte zur Kompilierung - Skripte zur Installation - Definitionsdateien der Schnittstellen (auch wenn diese unter anderen Lizenzen vertrieben werden)

Änderungsvermerk über alle relevanten Modifikationen des Originalcodes

Sind Änderungen an der Software vorgenommen wurde, so muss an erkennbarer Stelle darauf hingewiesen werden, sowie das Datum der Änderungen vermerkt werden.

In jeder betroffenen Quellcode Datei ist ein Copyrighthinweis, sowie ein Haftungsdisclaimer zu hinterlegen. Darüber hinaus müssen bestehende Verweise auf die Lizenz beibehalten werden.

Gewährleistung / Haftung

  • Software wird “as is” zur Verfügung gestellt, es bestehen keinerlei Gewährleistungsgarantien
  • es gilt ein Haftungsausschluss des Urheberrechtsinhabers bzw. von Mitwirkenden
  • es ist möglich eigene Gewährleistungsregelungen, Haftungsverpflichtungen und/oder Supportangebote zusätzlich anzubieten und dafür eine Gebühr zu verlangen, dies ist allerdings nur auf eigene Verantwortung möglich

Ausschluss von Namen und Trademarks

  • die Lizenz gewährt keine Rechte an den Warenzeichen, Dienstleistungsmarken oder Logos eines Mitwirkenden

Patente

  • Mitwirkende am Code gewähren den Nutzern ausdrücklich Patentrechte
  • bei Patentverletzung werden automatisch die Patentrechte, sowie die Copyright Lizenz beendet

Besonderheiten

  • die Lizenz bietet einen Mittelweg: durch das sehr schwache Copyleft werden eigene Entwicklungen geschützt, aber der Code kann dennoch in größere, proprietäre Werke eingebunden werden
  • die Möglichkeit die Lizenz Datei-basiert zu vergeben erlaubt eine sehr enge Verknüpfung/Verwebung mit proprietärem Code, hier hebt sich die MPL 2.0 von den LGPL Lizenzen ab, die dies nicht gestatten
  • erlaubt damit eine statische Verlinkung von MPL 2.0 Code in ein größeres Werk
  • teilweise kompatibel zu L(GPL) Lizenzen: wenn hier eine Verbindung angestrebt wird, muss das kombinierte Werk unter der MPL 2.0 und zusätzlich unter der ursprünglichen L(GPL) angeboten werden; dies entspricht nicht einer klassischen Dual-Lizenzierung, die niemals die Veröffentlichung unter beiden Lizenzen zwingend erfordert
  • beinhaltet Patentrechtsreglung, die auch die Beendigung des Lizenzrechts bei Patentverletzung abdecken

Bewertung für den wissenschaftlichen Softwaretransfer

Fremdcode

  • Fremdcode (z.B. Software Pakete), der unter einer MPL 2.0 Lizenz veröffentlicht wurde, kann ohne Einfluss auf die angedachte Verwertung in eigene Softwareentwicklungen integriert werden
  • sollten an diesem Fremdcode Veränderungen vorgenommen werden, und der Code weitergegeben werden (z.B. Verkauf, Sublizenzierung des eigentlichen oder auch größeren Werks) so müssen diese Änderungen dem Dritten gegenüber offengelegt werden

Eigene Entwicklungen

  • Eigenentwicklungen, die unter MPL 2.0 lizenziert und veröffentlicht wurden, können durch Dritte verändert und weiterverbreitet werden, dabei müssen diese Änderungen offengelegt werden
  • sehr gut geeignet für Software, die in proprietäre Entwicklungen integriert werden soll und dabei trotzdem durch Copyleft geschützt werden soll
  • günstig für weitere Verwertung, da Verkauf und (Sub-)Lizenzierung erlaubt werden, allerdings muss hier unterschieden werden:
  • soll eigener Code mit Copyleft Effekt sublizenziert werden ist die MPL 2.0 zu verwenden
  • soll eigener Code davor bewahrt werden, dass er durch Dritte sublizenziert wird, so ist die LGPL v3 zu bevorzugen

Empfehlung

Für den wissenschaftlichen Softwaretransfer, bei der eine schwache Copyleft Lizenz zum Einsatz kommen soll, wird je nach Anwendungsfall die Nutzung der LGPL 3.0 (Sublizenzierung des Codes, bzw. von Derivaten verboten), oder die Nutzung der MPL 2.0 (Sublizenzierung des Codes, bzw. von Derivaten erlaubt) empfohlen.

Quellen

Allgemein