Skip to content

GNU Affero General Public License Version 3

Template

Link Lizenz Template

Lizenzspezifika

  • Gehört zur Familie der GNU Lizenzen (LGPL, GPL, AGPL)
  • Version 3.0 wurde 2007 veröffentlicht
  • Starker Copyleft Effekt: abgeleitete Werke müssen bei Weitergabe unter einer AGPL v3 (oder, wenn erlaubt, einer späteren Version) lizenziert werden
  • Bei Code-Weitergabe an Dritte muss daher der gesamte Quellcode der originalen bzw. modifizierten Software, sowie damit verbundener Software offengelegt werden
  • Regelt explizit die Nutzung von Software as a Service (z.B. in Webservice Angeboten): Code, der remote auf Servern oder Netzwerken installiert ist und durch Dritte nur genutzt, aber nicht an sie weitergegeben wird, muss im Fall der AGPL v3 Lizenzierung ebenfalls veröffentlicht werden (im Gegensatz zur GPL v3, hier ist bei SaaS eine Veröffentlichung nicht notwendig)

Erlaubte Nutzung von Software

  • Erlaubt die Einsicht des Quellcodes der lizenzierten Software
  • Erlaubt die Modifikation der lizenzierten Software
  • Erlaubt die Weiterverbreitung (mit und/oder ohne Modifikationen) der lizenzierten Software
  • Erlaubt den Verkauf der Software zu einem beliebigen Preis
  • Verbietet explizit die (Sub-)Lizenzierung der Software
  • Gestattet Lizenzgebern auf eigene Verantwortung (kostenpflichtige) Garantien für die Software anzubieten

Lizenzbedingungen zur Weiterverbreitung von Software

Mitlieferung des Lizenztexts

Der Lizenztext muss in einer für den Erwerber erkennbaren und auffindbaren Form mitgeliefert werden. Dies umfasst den vollen Text der Lizenz, sowie die originale Copyright Information. Für die Überlassung der Lizenz darf keine Gebühr verlangt werden (Verbot der Sublizenzierung).

Die Art der Bereitstellung des Lizenztextes ist abhängig von der Art der Softwareweitergabe: - Quellcode: der Lizenztext befindet sich auf dem gleichen Medium wie die Software - Objektcode (Code in Binärform): der Lizenztext befindet sich in beiliegendem Informationsmaterial (z.B. im Handbuch) - Embedded Software in Hardware: der Lizenztext wird ersichtlich als Anzeige auf einem Display - Software zum Download: der Lizenztext muss im Angebot zum Download inkludiert sein

Eine Mitlieferung ist nicht gültig, wenn: - lediglich zum Lizenztext an anderer Stelle verlinkt wird - auf die Lizenz nur verwiesen wird, ohne den Text entsprechend mitzuliefern

Mitlieferung der Software

Für die Weitergabe von Software darf einmalig ein beliebiger Preis aufgerufen werden (Verkauf der Software erlaubt), sowie (kostenpflichtige) Leistungen für Support und zusätzliche Garantien angeboten werden. Bei der Weitergabe von Software egal in welcher Form muss der Quellcode an den Lizenznehmer zugänglich gemacht werden.

Arten der Zugänglichmachung von Quellcode: - Mitlieferung eines Datenträgers mit dem Quellcode - Angebot des Quellcodes zum Download - Beim Angebot eines unter dieser Lizenz stehenden Objektcodes ein mindestens 3 Jahre bzw. für die Dauer des Angebots für den Objektcode gültiges Angebot an den Lizenznehmer den Quellcode nachzuliefern, dafür dürfen höchstens Kosten in Höhe der Bereitstellung anfallen - Das Angebot für die Bereitstellung des Quellcodes muss auch für alle weiteren Lizenznehmer gelten, die die Lizenz durch eine weitere Verbreitung des ursprünglichen Lizenznehmers erhalten - Weiterleiten eines Angebotes zur Lieferung des Codes vom ursprünglichen Lizenzgeber (nur erlaubt, wenn es sich um ein nicht kommerziellen Vertrieb handelt und das Programm lediglich als Objektcode bzw. Executable vorliegt)

Die Zugänglichmachung des vollständig korrespondierten Quellcodes muss es jedem Nutzer ermöglichen die Anwendung zu modifizieren und erneut zum Laufen zu bringen. Dazu zählen in der Regel: - alle Quelltexte - Skripte zur Kompilierung - Skripte zur Installation - Definitionsdateien der Schnittstellen (auch wenn diese unter anderen Lizenzen vertrieben werden) - bei Embedded-Systemen kann es ggf. notwendig sein, Softwareentwicklungskits mitzuliefern (LG Hamburg, CR 2013, 498 - FANTEC)

Änderungsvermerk über alle relevanten Modifikationen des Originalcodes

Sind Änderungen an der Software vorgenommen wurde, so muss an erkennbarer Stelle darauf hingewiesen werden, sowie das Datum der Änderungen vermerkt werden.

In jeder betroffenen Quellcode Datei ist ein Copyrighthinweis, sowie ein Haftungsdisclaimer zu hinterlegen. Darüber hinaus müssen bestehende Verweise auf die Lizenz beibehalten werden.

Mitlieferung von Installationsinformationen

Im Gegensatz zur GPL v2 müssen Lizenzgeber alle erforderlichen Installationsinformationen zur Aktualisierung und Neuinstallation der Software mitliefern, wenn die Software Bestandteil eines Geräts (Hardware) ist.

Bereitstellung des Quellcodes bei Netzwerk/Webserviceangeboten

Im Gegensatz zur GPL v3 verlangt die AGPL explizit, dass bei Software-as-a-Service (Saas) Angeboten der (modifizierte) Quellcode offengelegt werden muss.

Gewährleistung / Haftung

  • Software wird “as is” zur Verfügung gestellt, es bestehen keinerlei Gewährleistungsansprüche durch Lizenznehmer
  • Es gilt ein Haftungsausschluss des Urheberrechtsinhabers bzw. von Mitwirkenden
  • Es ist möglich eigene Gewährleistungsregelungen, Haftungsverpflichtungen und/oder Supportangebote zusätzlich anzubieten und dafür eine Gebühr zu verlangen, dies ist allerdings nur auf eigene Verantwortung möglich

Ausschluss von Namen und Trademarks

  • Erlaubt das optionale Hinzufügen eine Passus hinsichtlich des Verbots der Nutzung von Trademarks

Patente

  • Mitwirkende am Code gewähren den Nutzern ausdrücklich Patentrechte (Unterschied zur GPL v2)

Besonderheiten

  • Ist technisch gesehen nicht mit anderen Lizenzen kompatibel, aber GPL v3 Code und AGPL Code kann in einem Programm kombiniert werden, jeder Teil des Codes behält dann seine eigene Lizenz
  • Verbietet, im Gegensatz zur GPL v2, “Tivoisierung” mit dem Ziel, den Nutzern auch zu erlauben Gerätesoftware zu verändern und im Gerät anwenden zu können

Tivoisierung: beschreibt den Vorgang, dass freie Software auf Geräten zum Einsatz kommt, auf denen nur vom Hersteller signierte Software lauffähig ist. Der Anwender hat in diesem Fall zwar nach der Lizenz das Recht, den Quelltext einzusehen und nach seinen Vorstellungen zu ändern, nicht jedoch die technischen Möglichkeiten, die von ihm veränderte Software auf das Gerät des Herstellers aufzuspielen. Das Gerät würde den Dienst verweigern oder zumindest nicht mehr ordnungsgemäß funktionieren1.

Bewertung für den wissenschaftlichen Softwaretransfer

Fremdcode

  • Wird Fremdcode, der unter einer AGPL v3 Lizenz veröffentlicht wurde, in eine eigene Software integriert, so ist das neue, gemeinsame Werk ebenfalls unter eine AGPL v3 (oder später, wenn dies im originalen Code ermöglicht wurde) zu stellen
  • Ausnahme: Kombination von GPL v3 und AGPL v3 Code ist erlaubt, jedes Modul/Programmteil behält seine eigene Lizenz
  • Sollten an diesem Fremdcode Veränderungen vorgenommen werden, und der Code weitergegeben werden (z.B. Verkauf, Sublizenzierung des eigentlichen oder auch größeren Werks, Vertrieb über Webservice) so müssen diese Änderungen dem Dritten gegenüber offengelegt werden
  • Darüber hinaus darf der AGPL v3 Code selbst nicht eigentlicher Bestandteil einer solchen Sublizenzierung sein

Eigene Entwicklungen

  • Eigenentwicklungen, die unter AGPL v3 lizenziert und veröffentlicht wurden, können durch Dritte verändert und weiterverbreitet werden, dabei müssen diese Änderungen offengelegt werden, auch wenn die Entwicklungen später für den Betrieb eines Webservices genutzt werden sollten
  • Für den Transfer ist die AGPL v3 teilweise geeignet: für die kommerzielle Nutzung von wissenschaftlichem Open Source Code ist die darauf aufbauende Bereitstellung eines kostenpflichtiges Webservices ein gängiges Geschäftsmodell - hier sollten die Anbieter abwägen, was erreicht werden soll: Geheimhaltung des Webservice Codes (beispielsweise überwiegend front-end Entwicklungen mit dem zugrunde liegenden Open Source Code als back-end) oder aber maximale Transparenz mit gleichzeitigem Schutz vor späterer Closed-Source Nutzung durch Dritte: dann wäre eine AGPL v3 geeignet, es sollte aber für die Entwicklung und Nutzung im europäischen Raum für diesen Fall die EUPL v2.1 vorgezogen werden, die ebenfalls die SaaS Nutzung mit abdeckt

Empfehlung

Für den wissenschaftlichen Softwaretransfer, bei der eine starke Copyleft Lizenz zum Einsatz kommen soll, wird die Nutzung der EUPL v1.2 bzw. der GPL v3 empfohlen. Die EUPL v1.2 hat den Vorteil, dass sie explizit für europäisches Recht entwickelt wurde. Im Gegensatz zur GPL v3 erlaubt sie außerdem explizit eine Sublizenzierung des Codes und erfordert darüber hinaus die Offenlegung des Codes für SaaS Anwendungen (z.B. Bereitstellung von kostenpflichtigen Webservice Anwendungen). Bei der Wahl der Copyleft Lizenz müssen daher die anvisierte Nutzung des Codes betrachtet werden: 1. Ist selbst eine Sublizenzierung angestrebt, bzw. soll Dritten eine Sublizenzierung gestattet werden? Dann ist die EUPL zu wählen. Oder soll verhindert werden, dass Dritte den Code sublizenzieren können? Dann ist die GPL v3 zu wählen. 2. Für SaaS Nutzungen muss evaluiert werden, welches Ziel der Softwaretransfer verfolgt: Geheimhaltung des Webservice Codes (GPL v3) oder maximale Transparenz mit Schutz vor späterer Closed-Source Nutzung (EUPL v1.2).

Quellen

Allgemein

Direkte Referenzen