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3-Clause BSD Lizenz

3-Clause BSD Lizenz (BSD = Berkeley Software Distribution), auch bekannt als Neue BSD Lizenz oder Modifizierte BSD Lizenz.

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Lizenzspezifika

  • permissive Lizenz / kein Copyleft: bei veränderten/abgeleiteten Entwicklungen muss der Quellcode nicht offengelegt werden (keine Pflicht zu Open Source Veröffentlichungen von abgeleiteten Produkten)
  • erlaubt eine einfache Integration des Codes in kommerzielle/proprietäre Codeentwicklungen

Erlaubte Nutzung von Software

  • erlaubt die Einsicht des Quellcodes der lizenzierten Software
  • erlaubt die Modifikation der lizenzierten Software
  • erlaubt die Weiterverbreitung (mit und/oder ohne Modifikationen) der lizenzierten Software
  • erlaubt den Verkauf der Software zu einem beliebigen Preis
  • erlaubt explizit die (Sub-)Lizenzierung der Software
  • gestattet Lizenzgebern auf eigene Verantwortung (kostenpflichtige) Garantien für die Software anzubieten

Lizenzbedingungen zur Weiterverbreitung von Software

Mitlieferung des Lizenztexts

Der Lizenztext muss in einer für den Erwerber erkennbaren und auffindbaren Form mitgeliefert werden. Dies umfasst den vollen Text der Lizenz, sowie die originale Copyright Information.

Die Art der Bereitstellung des Lizenztextes ist abhängig von der Art der Softwareweitergabe: - Quellcode: der Lizenztext befindet sich auf dem gleichen Medium wie die Software - Objektcode (Code in Binärform): der Lizenztext befindet sich in beiliegendem Informationsmaterial (z.B. im Handbuch) - embedded Software in Hardware: der Lizenztext wird ersichtlich als Anzeige auf einem Display - Software zum Download: der Lizenztext muss im Angebot zum Download inkludiert sein

Eine Mitlieferung ist nicht gültig, wenn: - lediglich zum Lizenztext an anderer Stelle verlinkt wird - auf die Lizenz nur verwiesen wird, ohne den Text entsprechend mitzuliefern

Mitlieferung der Software

Für die Weitergabe von Software darf einmalig ein beliebiger Preis aufgerufen werden (Verkauf der Software erlaubt), sowie (kostenpflichtige) Leistungen für Support und zusätzliche Garantien angeboten werden. Bei der Weitergabe von Software egal in welcher Form muss der Quellcode an den Lizenznehmer zugänglich gemacht werden.

Arten der Zugänglichmachung von Quellcode: - Mitlieferung eines Datenträgers mit dem Quellcode - Angebot des Quellcodes zum Download

Die Zugänglichmachung des vollständig korrespondierten Quellcodes muss es jedem Nutzer ermöglichen die Anwendung zu modifizieren und erneut zum Laufen zu bringen. Dazu zählen in der Regel: - alle Quelltexte - Skripte zur Kompilierung - Skripte zur Installation - Definitionsdateien der Schnittstellen (auch wenn diese unter anderen Lizenzen vertrieben werden)

Gewährleistung / Haftung

  • Software wird “as is” zur Verfügung gestellt, es bestehen keinerlei Gewährleistungsgarantien
  • es gilt ein Haftungsausschluss des Urheberrechtsinhabers bzw. von Mitwirkenden

Ausschluss von Namen und Trademarks

  • weder der Name des Urheberrechtsinhabers, noch der von Mitwirkenden dürfen für die Bewerbung abgeleiteter Produkte ohne vorherige, schriftliche Genehmigung genutzt werden

Patente

  • beinhaltet keine Patentregelungen

Besonderheiten

  • da es eine Vielzahl von verschiedenen Arten von BSD Lizenzen gibt, ist darauf zu achten explizit den Inhalt der 3-Clause BSD Lizenz wiederzugeben und die Lizenz als solche zu benennen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen

Bewertung für den wissenschaftlichen Softwaretransfer

Fremdcode

  • Fremdcode (z.B. Software Pakete), der unter einer BSD-3 Lizenz veröffentlicht wurde, kann ohne Einfluss auf die angedachte Verwertung in eigene Softwareentwicklungen integriert werden

Eigene Entwicklungen

  • Eigenentwicklungen, die unter 3-clause BSD lizenziert und veröffentlicht wurden, können durch Dritte ohne Einschränkungen verändert und weiterverbreitet werden, ohne dass der Urheber davon profitiert
  • daher ist diese Lizenz eher geeignet für Software, die zum Ziel den Aufbau einer wissenschaftlichen Community hat (kein Vermarktungsfokus)
  • allerdings können auf 3-Clause BSD-basis veröffentlichte Eigenentwicklungen eine gute Ausgangsbasis darstellen, um Auftragsforschung zur Weiterentwicklung von Anteilen/Modulen anzunehmen, die auf eine unkomplizierte Integration der Software in proprietären Code Dritter abzielt (z.B. kostenpflichtige API-Entwicklung), diese Weiterentwicklung sollte dann unter einer anderen Lizenz an den Auftraggeber weitergegeben werden (z.B. proprietäre Lizenz, die speziell Richtlinien zur Weiterverbreitung regelt)
  • Eigenentwicklungen, die auf 3-clause BSD beruhen sind damit nur bedingt geeignet für direkten Software Verkauf/(Sub)-Lizenzierung
  • ggf. ist eine Umlizenzierung oder Dual-Lizenzierung in Erwägung zu ziehen (Urheberschaften klären)

Empfehlung

Soll eine permissive Lizenz zum Einsatz kommen, wird die Nutzung der Apache 2.0 empfohlen. Im Gegensatz zu MIT und 3-clause BSD Lizenz (BSD-3) beinhaltet sie klare Regelungen zur Nennung von Namen und Trademarks, sowie Patentrechten. Sollte eine Kompatibilität zu GPL v2 notwendig sein (nicht erlaubt mit Apache 2.0), sollte auf die 3-clause BSD Lizenz zurückgegriffen werden.

Quellen

Allgemein