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GNU Lesser General Public License v3.0

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Lizenzspezifika

  • gehört zur Familie der GNU Lizenzen (LGPL, GPL, AGPL)
  • Version 3.0 wurde 2007 veröffentlicht, um ein passendes Update zur gleichzeitig veröffentlichten GPL v3 zu realisieren
  • schwaches Copyleft: speziell angedacht für Softwarebibliotheken, die dynamisch in größere Projekte eingebunden werden sollten, eine statische Einbindung des Codes ist nur mit höheren Auflagen möglich
  • werden Änderungen in einer unter LGPL v3 eingebundenen Bibliothek/Paket vorgenommen, so müssen diese bei Code-Weitergabe Dritten gegenüber offen gelegt werden
  • der restliche Code ist nicht davon betroffen, und kann auch proprietär genutzt werden
  • abgeleitete Werke müssen unter einer L(GPL) v3 (oder später) weiterverbreitet werden, es ist nicht erlaubt diese unter einer LPGL 2.1 bzw GPL v2 weiterzuverbreiten

Erlaubte Nutzung von Software

  • erlaubt die Einsicht des Quellcodes der lizenzierten Software
  • erlaubt die Modifikation der lizenzierten Software
  • erlaubt die Weiterverbreitung (mit und/oder ohne Modifikationen) der lizenzierten Software
  • erlaubt den Verkauf der Software zu einem beliebigen Preis
  • verbietet explizit die (Sub-)Lizenzierung der Software
  • gestattet Lizenzgebern auf eigene Verantwortung (kostenpflichtige) Garantien für die Software anzubieten

Lizenzbedingungen zur Weiterverbreitung von Software

Mitlieferung des Lizenztexts

Der Lizenztext muss in einer für den Erwerber erkennbaren und auffindbaren Form mitgeliefert werden. Dies umfasst den vollen Text der Lizenz, sowie die originale Copyright Information. Für die Überlassung der Lizenz darf keine Gebühr verlangt werden (Verbot der Sublizenzierung).

Die Art der Bereitstellung des Lizenztextes ist abhängig von der Art der Softwareweitergabe: - Quellcode: der Lizenztext befindet sich auf dem gleichen Medium wie die Software - Objektcode (Code in Binärform): der Lizenztext befindet sich in beiliegendem Informationsmaterial (z.B. im Handbuch) - embedded Software in Hardware: der Lizenztext wird ersichtlich als Anzeige auf einem Display - Software zum Download: der Lizenztext muss im Angebot zum Download inkludiert sein

Eine Mitlieferung ist nicht gültig, wenn: - lediglich zum Lizenztext an anderer Stelle verlinkt wird - auf die Lizenz nur verwiesen wird, ohne den Text entsprechend mitzuliefern

Mitlieferung der Software

Für die Weitergabe von Software darf einmalig ein beliebiger Preis aufgerufen werden (Verkauf der Software erlaubt), sowie (kostenpflichtige) Leistungen für Support und zusätzliche Garantien angeboten werden. Bei der Weitergabe von Software egal in welcher Form muss der Quellcode an den Lizenznehmer zugänglich gemacht werden.

Arten der Zugänglichmachung von Quellcode: - Mitlieferung eines Datenträgers mit dem Quellcode - Angebot des Quellcodes zum Download - Beim Angebot eines unter dieser Lizenz stehenden Objektcodes ein mindestens 3 Jahre bzw. für die Dauer des Angebots für den Objektcode gültiges Angebot an den Lizenznehmer den Quellcode nachzuliefern, dafür dürfen höchstens Kosten in Höhe der Bereitstellung anfallen - das Angebot für die Bereitstellung des Quellcodes muss auch für alle weiteren Lizenznehmer gelten, die die Lizenz durch eine weitere Verbreitung des ursprünglichen Lizenznehmers erhalten - Weiterleiten eines Angebotes zur Lieferung des Codes vom ursprünglichen Lizenzgeber (nur erlaubt, wenn es sich um ein nicht kommerziellen Vertrieb handelt und das Programm lediglich als Objektcode bzw. Executable vorliegt)

Die Zugänglichmachung des vollständig korrespondierten Quellcodes muss es jedem Nutzer ermöglichen die Anwendung zu modifizieren und erneut zum Laufen zu bringen. Dazu zählen in der Regel: - alle Quelltexte - Skripte zur Kompilierung - Skripte zur Installation - Definitionsdateien der Schnittstellen (auch wenn diese unter anderen Lizenzen vertrieben werden) - bei Embedded-Systemen kann es ggf. notwendig sein, Softwareentwicklungskits mitzuliefern (LG Hamburg, CR 2013, 498 - FANTEC)

Änderungsvermerk über alle relevanten Modifikationen des Originalcodes

Sind Änderungen an der Software vorgenommen wurde, so muss an erkennbarer Stelle darauf hingewiesen werden, sowie das Datum der Änderungen vermerkt werden.

In jeder betroffenen Quellcode Datei ist ein Copyrighthinweis, sowie ein Haftungsdisclaimer zu hinterlegen. Darüber hinaus müssen bestehende Verweise auf die Lizenz beibehalten werden.

Mitlieferung von Installationsinformationen

Im Gegensatz zur LGPL v2 müssen Lizenzgeber alle erforderlichen Installationsinformationen zur Aktualisierung und Neuinstallation der Software mitliefern, wenn die Software Bestandteil eines Geräts (Hardware) ist.

Gewährleistung / Haftung

  • Software wird “as is” zur Verfügung gestellt, es bestehen keinerlei Gewährleistungsansprüche durch Lizenznehmer
  • es gilt ein Haftungsausschluss des Urheberrechtsinhabers bzw. von Mitwirkenden
  • es ist möglich eigene Gewährleistungsregelungen, Haftungsverpflichtungen und/oder Supportangebote zusätzlich anzubieten und dafür eine Gebühr zu verlangen, dies ist allerdings nur auf eigene Verantwortung möglich

Ausschluss von Namen und Trademarks

  • erlaubt das optionale Hinzufügen eine Passus hinsichtlich des Verbots der Nutzung von Trademarks

Patente

  • Mitwirkende am Code gewähren den Nutzern ausdrücklich Patentrechte (Unterschied zur LGPL 2.1)

Besonderheiten

  • die LGPL v3 bezieht sich explizit auf die GPL v3 und übernimmt weitestgehend deren Bestimmungen, bis auf einige Änderungen, das heißt, um den gesamten Lizenztext zu erfassen, muss zunächst die GPL v3 gelesen und verstanden werden, bevor man die LGPL v3 verstehen kann
  • verbietet, im Gegensatz zur LGPL v2.1, “Tivoisierung” mit dem Ziel, den Nutzern auch zu erlauben Gerätesoftware zu verändern und im Gerät anwenden zu können

Tivoisierung: beschreibt den Vorgang, dass freie Software auf Geräten zum Einsatz kommt, auf denen nur vom Hersteller signierte Software lauffähig ist. Der Anwender hat in diesem Fall zwar nach der Lizenz das Recht, den Quelltext einzusehen und nach seinen Vorstellungen zu ändern, nicht jedoch die technischen Möglichkeiten, die von ihm veränderte Software auf das Gerät des Herstellers aufzuspielen. Das Gerät würde den Dienst verweigern oder zumindest nicht mehr ordnungsgemäß funktionieren1.

Bewertung für den wissenschaftlichen Softwaretransfer

Fremdcode

  • Fremdcode (z.B. Software Pakete), der unter einer LGPL v3 Lizenz veröffentlicht wurde, kann in eigene Softwareentwicklungen integriert werden, wenn dieser dynamisch mit dem Code verknüpft wird und damit klar vom Hauptwerk trennbar ist
  • sollten an diesem Fremdcode Veränderungen vorgenommen werden, und der Code weitergegeben werden (z.B. Verkauf, Sublizenzierung des eigentlichen oder auch größeren Werks) so müssen diese Änderungen dem Dritten gegenüber offengelegt werden
  • darüber hinaus darf der LGPL v3 Code selbst nicht eigentlicher Bestandteil einer solchen Sublizenzierung sein

Eigene Entwicklungen

  • Eigenentwicklungen, die unter LGPL v3 lizenziert und veröffentlicht wurden, können durch Dritte verändert und weiterverbreitet werden, dabei müssen diese Änderungen offengelegt werden
  • sehr gut geeignet für Software, die in proprietäre Entwicklungen integriert werden soll und dabei trotzdem durch Copyleft geschützt werden soll
  • es muss bedacht werden, dass die LGPL v3 nur den Verkauf von Software, aber keine Sublizenzierung erlaubt:
  • soll eigener Code mit Copyleft Effekt sublizenziert werden ist die MPL 2.0 zu verwenden
  • soll eigener Code davor bewahrt werden, dass er durch Dritte sublizenziert wird, so ist die LGPL v3 zu bevorzugen

Empfehlung

Für den wissenschaftlichen Softwaretransfer, bei der eine schwache Copyleft Lizenz zum Einsatz kommen soll, wird je nach Anwendungsfall die Nutzung der LGPL 3.0 (Sublizenzierung des Codes, bzw. von Derivaten verboten), oder die Nutzung der MPL 2.0 (Sublizenzierung des Codes, bzw. von Derivaten erlaubt) empfohlen.

Quellen

Allgemein

Direkte Referenzen