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GNU Lesser General Public License v2.1

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Lizenzspezifika

  • gehört zur Familie der GNU Lizenzen (LGPL, GPL, AGPL)
  • Version 2.1 wurde 1999 veröffentlicht, heute veraltet und LGPL v3 empfohlen, wird hier nur der Vollständigkeit halber aufgeführt, da nach wie vor viele Codes unter LGPL v2.1 vertrieben werden
  • schwaches Copyleft: speziell angedacht für Softwarebibliotheken, die dynamisch in größere Projekte eingebunden werden sollten, eine statische Einbindung des Codes ist nur mit höheren Auflagen möglich
  • werden Änderungen in einer unter LGPL v2.1 eingebundenen Bibliothek/Paket vorgenommen, so müssen diese bei Code-Weitergabe Dritten gegenüber offen gelegt werden
  • der restliche Code ist nicht davon betroffen, und kann auch proprietär genutzt werden

Erlaubte Nutzung von Software

  • erlaubt die Einsicht des Quellcodes der lizenzierten Software
  • erlaubt die Modifikation der lizenzierten Software
  • erlaubt die Weiterverbreitung (mit und/oder ohne Modifikationen) der lizenzierten Software
  • erlaubt den Verkauf der Software zu einem beliebigen Preis
  • verbietet explizit die (Sub-)Lizenzierung der Software
  • gestattet Lizenzgebern auf eigene Verantwortung (kostenpflichtige) Garantien für die Software anzubieten

Lizenzbedingungen zur Weiterverbreitung von Software

Mitlieferung des Lizenztexts

Der Lizenztext muss in einer für den Erwerber erkennbaren und auffindbaren Form mitgeliefert werden. Dies umfasst den vollen Text der Lizenz, sowie die originale Copyright Information. Für die Überlassung der Lizenz darf keine Gebühr verlangt werden (Verbot der Sublizenzierung).

Die Art der Bereitstellung des Lizenztextes ist abhängig von der Art der Softwareweitergabe: - Quellcode: der Lizenztext befindet sich auf dem gleichen Medium wie die Software - Objektcode (Code in Binärform): der Lizenztext befindet sich in beiliegendem Informationsmaterial (z.B. im Handbuch) - embedded Software in Hardware: der Lizenztext wird ersichtlich als Anzeige auf einem Display - Software zum Download: der Lizenztext muss im Angebot zum Download inkludiert sein

Eine Mitlieferung ist nicht gültig, wenn: - lediglich zum Lizenztext an anderer Stelle verlinkt wird - auf die Lizenz nur verwiesen wird, ohne den Text entsprechend mitzuliefern

Mitlieferung der Software

Für die Weitergabe von Software darf einmalig ein beliebiger Preis aufgerufen werden (Verkauf der Software erlaubt), sowie (kostenpflichtige) Leistungen für Support und zusätzliche Garantien angeboten werden. Bei der Weitergabe von Software egal in welcher Form muss der Quellcode an den Lizenznehmer zugänglich gemacht werden.

Arten der Zugänglichmachung von Quellcode: - Mitlieferung eines Datenträgers mit dem Quellcode - Angebot des Quellcodes zum Download - Beim Angebot eines unter dieser Lizenz stehenden Objektcodes ein mindestens 3 Jahre bzw. für die Dauer des Angebots für den Objektcode gültiges Angebot an den Lizenznehmer den Quellcode nachzuliefern, dafür dürfen höchstens Kosten in Höhe der Bereitstellung anfallen - das Angebot für die Bereitstellung des Quellcodes muss auch für alle weiteren Lizenznehmer gelten, die die Lizenz durch eine weitere Verbreitung des ursprünglichen Lizenznehmers erhalten - Weiterleiten eines Angebotes zur Lieferung des Codes vom ursprünglichen Lizenzgeber (nur erlaubt, wenn es sich um ein nicht kommerziellen Vertrieb handelt und das Programm lediglich als Objektcode bzw. Executable vorliegt)

Die Zugänglichmachung des vollständig korrespondierten Quellcodes muss es jedem Nutzer ermöglichen die Anwendung zu modifizieren und erneut zum Laufen zu bringen. Dazu zählen in der Regel: - alle Quelltexte - Skripte zur Kompilierung - Skripte zur Installation - Definitionsdateien der Schnittstellen (auch wenn diese unter anderen Lizenzen vertrieben werden) - bei Embedded-Systemen kann es ggf. notwendig sein, Softwareentwicklungskits mitzuliefern (LG Hamburg, CR 2013, 498 - FANTEC)

Änderungsvermerk über alle relevanten Modifikationen des Originalcodes

Sind Änderungen an der Software vorgenommen wurde, so muss an erkennbarer Stelle darauf hingewiesen werden, sowie das Datum der Änderungen vermerkt werden.

In jeder betroffenen Quellcode Datei ist ein Copyrighthinweis, sowie ein Haftungsdisclaimer zu hinterlegen. Darüber hinaus müssen bestehende Verweise auf die Lizenz beibehalten werden.

Gewährleistung / Haftung

  • Software wird “as is” zur Verfügung gestellt, es bestehen keinerlei Gewährleistungsgarantien
  • es gilt ein Haftungsausschluss des Urheberrechtsinhabers bzw. von Mitwirkenden
  • es ist möglich eigene Gewährleistungsregelungen, Haftungsverpflichtungen und/oder Supportangebote zusätzlich anzubieten und dafür eine Gebühr zu verlangen, dies ist allerdings nur auf eigene Verantwortung möglich

Ausschluss von Namen und Trademarks

  • nicht definiert

Patente

  • nicht eindeutig geregelt: jedes Patent muss entweder die freie Benutzung der Software durch jedermann lizenzieren oder es darf überhaupt nicht lizenziert werden

Besonderheiten

  • heute veraltete Lizenz

Bewertung für den wissenschaftlichen Softwaretransfer

Fremdcode

  • Fremdcode (z.B. Software Pakete), der unter einer LGPL 2.1 Lizenz veröffentlicht wurde, kann in eigene Softwareentwicklungen integriert werden, wenn dieser dynamisch mit dem Code verknüpft wird und damit klar vom Hauptwerk trennbar ist
  • sollten an diesem Fremdcode Veränderungen vorgenommen werden, und der Code weitergegeben werden (z.B. Verkauf, Sublizenzierung des eigentlichen oder auch größeren Werks) so müssen diese Änderungen dem Dritten gegenüber offengelegt werden
  • darüber hinaus darf der LGPL v2.1 Code selbst nicht eigentlicher Bestandteil einer solchen Sublizenzierung sein

Eigene Entwicklungen

  • es sollte heutzutage darauf verzichtet werden eigene Entwicklungen unter LGPL 2.1 zu lizenzieren

Empfehlung

Für den wissenschaftlichen Softwaretransfer, bei der eine schwache Copyleft Lizenz zum Einsatz kommen soll, wird je nach Anwendungsfall die Nutzung der LGPL 3.0 (Sublizenzierung des Codes, bzw. von Derivaten verboten), oder die Nutzung der MPL 2.0 (Sublizenzierung des Codes, bzw. von Derivaten erlaubt) empfohlen.

Quellen