European Union Public Licence 1.2¶
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Lizenzspezifika¶
- Version 1.2 wurde 2017 veröffentlicht
- starker Copyleft Effekt: abgeleitete Werke müssen bei Weitergabe unter einer EUPL v1.2 (oder, wenn erlaubt, einer späteren Version) lizenziert werden
- allerdings wird eine Liste an weiteren Lizenzen genannt, die explizit mit dieser Lizenz kompatibel sind und unter der ein zusammengeführtes Werk weiter lizensiert werden darf
- Ausnahme: es wurde explizit vermerkt “nur EUPL v1.2”, dann sind diese Weiterverbreitungen nur unter der EUPL v1.2 erlaubt, abweichende Verpflichtungen aus kompatiblen Lizenzen haben Vorrang
- bei Code-Weitergabe an Dritte muss daher der gesamte Quellcode der originalen bzw. modifizierten Software, sowie damit verbundener Software offengelegt werden
- regelt explizit die Nutzung von Software as a Service (z.B. in Webservice Angeboten): Code, der remote auf Servern oder Netzwerken installiert ist und durch Dritte nur genutzt, aber nicht an sie weitergegeben wird, muss im Fall der EUPL v1.2 Lizenzierung ebenfalls veröffentlicht werden (gleiches Verfahren wie bei der AGPL v3, aber im Gegensatz zur GPL v3, hier ist bei SaaS eine Veröffentlichung nicht notwendig)
Erlaubte Nutzung von Software¶
- erlaubt die Einsicht des Quellcodes der lizenzierten Software
- erlaubt die Modifikation der lizenzierten Software
- erlaubt die Weiterverbreitung (mit und/oder ohne Modifikationen) der lizenzierten Software
- erlaubt den Verkauf der Software zu einem beliebigen Preis
- erlaubt explizit die (Sub-)Lizenzierung der Software (im Gegensatz zu AGPL v3, GPL v3, LGPL v3)
- gestattet Lizenzgebern auf eigene Verantwortung (kostenpflichtige) Garantien für die Software anzubieten
Lizenzbedingungen zur Weiterverbreitung von Software¶
Mitlieferung des Lizenztexts¶
Der Lizenztext muss in einer für den Erwerber erkennbaren und auffindbaren Form mitgeliefert werden. Dies umfasst den vollen Text der Lizenz, sowie die originale Copyright Information.
Die Art der Bereitstellung des Lizenztextes ist abhängig von der Art der Softwareweitergabe: - Quellcode: der Lizenztext befindet sich auf dem gleichen Medium wie die Software - Objektcode (Code in Binärform): der Lizenztext befindet sich in beiliegendem Informationsmaterial (z.B. im Handbuch) - embedded Software in Hardware: der Lizenztext wird ersichtlich als Anzeige auf einem Display - Software zum Download: der Lizenztext muss im Angebot zum Download inkludiert sein
Eine Mitlieferung ist nicht gültig, wenn: - lediglich zum Lizenztext an anderer Stelle verlinkt wird - auf die Lizenz nur verwiesen wird, ohne den Text entsprechend mitzuliefern
Mitlieferung der Software¶
Für die Weitergabe von Software darf einmalig ein beliebiger Preis aufgerufen werden (Verkauf der Software erlaubt), sowie (kostenpflichtige) Leistungen für Support und zusätzliche Garantien angeboten werden. Bei der Weitergabe von Software egal in welcher Form muss der Quellcode an den Lizenznehmer zugänglich gemacht werden.
Arten der Zugänglichmachung von Quellcode: - Mitlieferung eines Datenträgers mit dem Quellcode - Angebot des Quellcodes zum Download
Die Zugänglichmachung des vollständig korrespondierten Quellcodes muss es jedem Nutzer ermöglichen die Anwendung zu modifizieren und erneut zum Laufen zu bringen. Dazu zählen in der Regel: - alle Quelltexte - Skripte zur Kompilierung - Skripte zur Installation - Definitionsdateien der Schnittstellen (auch wenn diese unter anderen Lizenzen vertrieben werden)
Änderungsvermerk über alle relevanten Modifikationen des Originalcodes¶
Sind Änderungen an der Software vorgenommen wurde, so muss an erkennbarer Stelle darauf hingewiesen werden, sowie das Datum der Änderungen vermerkt werden.
Mitlieferung der originalen Copyright Information¶
In jeder betroffenen Quellcode Datei ist ein Copyrighthinweis, sowie ein Haftungsdisclaimer zu hinterlegen. Darüber hinaus müssen bestehende Verweise auf die Lizenz beibehalten werden.
Gewährleistung / Haftung¶
- Software wird “as is” zur Verfügung gestellt, es bestehen keinerlei Gewährleistungsgarantien
- außer in Fällen von Vorsatz oder der Verursachung von Personenschäden haftet der Lizenzgeber nicht für direkte oder indirekte, materielle oder immaterielle Schäden irgendwelcher Art, die aus der Lizenz oder der Benutzung des Werks folgen; dies gilt unter anderem, aber nicht ausschließlich, für Firmenwertverluste, Produktionsausfall, Computerausfall oder Computerfehler, Datenverlust oder wirtschaftliche Schäden, und zwar auch dann, wenn der Lizenzgeber auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde
- unabhängig davon haftet der Lizenzgeber im Rahmen der gesetzlichen Produkthaftung, soweit die entsprechenden Regelungen auf das Werk anwendbar sind
- auf eigene Verantwortungen sind Zusatzvereinbarungen hinsichtlich Verpflichtungen oder Dienstleistungen möglich
Ausschluss von Namen und Trademarks¶
- Der Lizenznehmer muss alle Urheberrechts-, Patent- oder Markenrechtshinweise und alle Hinweise auf die Lizenz und den Haftungsausschluss unverändert lassen
- Lizenz erlaubt nicht die Benutzung von Kennzeichen, Marken oder geschützten Namensrechten des Lizenzgebers, soweit dies nicht für die angemessene und übliche Beschreibung der Herkunft des Werks und der inhaltlichen Wiedergabe des Urheberrechtshinweises erforderlich ist
Patente¶
- Mitwirkende am Code gewähren den Nutzern ausdrücklich Patentrechte
Besonderheiten¶
- wird in rechtlich gültig in mehreren Sprachen zur Verfügung gestellt
- offizielle, rechtlich gültige deutsche Fassung der Lizenz vorhanden
- konzipiert für europäisches Recht mit europäischer Rechtssprechung (im Gegensatz zu allen anderen Lizenzen),
- Gerichtsstand ist der Ort an dem Lizenzgeber seinen Wohnsitz bzw. seinen wirtschaftlichen Mittelpunkt hat
- bei Streitigkeiten über die Auslegung der Lizenz mit der Europäischen Union als Lizenzgeber ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig
- Urheberrechte bleiben bestehen, aber der Lizenzgeber verzichtet explizit auf Urheberpersönlichkeitsrechte
- Lizenz und eingeräumte Rechte erlöschen automatisch, wenn der Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen verstößt
Bewertung für den wissenschaftlichen Softwaretransfer¶
Fremdcode¶
- wird Fremdcode, der unter einer EUPL v1.2 Lizenz veröffentlicht wurde, in eine eigene Software integriert, so ist das neue, gemeinsame Werk ebenfalls unter eine EUPL v1.2 bzw. dazu kompatible Lizenz zu stellen (GPL v2, GPL v3, AGPL v3, LGPL v3, LGPL v2.1, MPL v2, etc. siehe Lizenztext), zu stellen
- sollten an diesem Fremdcode Veränderungen vorgenommen werden, und der Code weitergegeben werden (z.B. Verkauf, Sublizenzierung des eigentlichen oder auch größeren Werks, Vertrieb über Webservice) so müssen diese Änderungen dem Dritten gegenüber offengelegt werden
Eigene Entwicklungen¶
- Eigenentwicklungen, die unter EUPL v1.2 lizenziert und veröffentlicht wurden, können durch Dritte verändert und weiterverbreitet werden, dabei müssen diese Änderungen offengelegt werden, auch wenn die Entwicklungen später für den Betrieb eines Webservices genutzt werden sollten
- für den Transfer ist die EUPL v1.2 als Copyleft Lizenz sehr gut geeignet: sie erlaubt eine Sublizenzierung von Code unter gleichzeitiger Offenlegung und damit maximaler Transparenz, dabei muss aber bedacht werden, dass auch Dritte diesen Code weiterlizenzieren können, dieser muss dann aber ebenso offengelegt werden
- Quellcode von Webservices, die unter einer EUPL v1.2 vertrieben werden, muss offengelegt werden
- Code unter einer EUPL v1.2 ist nicht geeignet, um mit einem proprietären, Closed-Source Code vereinigt zu werden, der darauf abzielt nicht veröffentlicht zu werden
- allerdings bietet die EUPL v1.2 weitreichende Kompatibilitätsmöglichkeiten um mit Code anderer Open Source Lizenzen verbunden und unter diesem weiterlizenziert zu werden
- für die kommerzielle Nutzung von wissenschaftlichem Open Source Code ist die darauf aufbauende Bereitstellung eines kostenpflichtiges Webservices ein gängiges Geschäftsmodell - hier sollten die Anbieter abwägen, was erreicht werden soll: Geheimhaltung des Webservice Codes (beispielsweise überwiegend front-end Entwicklungen mit dem zugrunde liegenden Open Source Code als back-end), dann ist als Copyleft Lizenz die GPL v3 zu wählen oder aber maximale Transparenz mit gleichzeitigem Schutz vor späterer Closed-Source Nutzung durch Dritte: dann sollte für die Entwicklung und Nutzung im europäischen Raum die EUPL v1.2 vorgezogen werden, die ebenfalls die SaaS Nutzung mit abdeckt
Empfehlung¶
Für den wissenschaftlichen Softwaretransfer, bei der eine starke Copyleft Lizenz zum Einsatz kommen soll, wird die Nutzung der EUPL v1.2 bzw. der GPL v3 empfohlen. Die EUPL v1.2 hat den Vorteil, dass sie explizit für europäisches Recht entwickelt wurde. Im Gegensatz zur GPL v3 erlaubt sie außerdem explizit eine Sublizenzierung des Codes und erfordert darüber hinaus die Offenlegung des Codes für SaaS Anwendungen (z.B. Bereitstellung von kostenpflichtigen Webservice Anwendungen). Bei der Wahl der Copyleft Lizenz müssen daher die anvisierte Nutzung des Codes betrachtet werden: 1. Ist selbst eine Sublizenzierung angestrebt, bzw. soll Dritten eine Sublizenzierung gestattet werden? Dann ist die EUPL zu wählen. Oder soll verhindert werden, dass Dritte den Code sublizenzieren können? Dann ist die GPL v3 zu wählen. 2. Für SaaS Nutzungen muss evaluiert werden, welches Ziel der Softwaretransfer verfolgt: Geheimhaltung des Webservice Codes (GPL v3) oder maximale Transparenz mit Schutz vor späterer Closed-Source Nutzung (EUPL v1.2).